So machen Sie es

Verwahren Sie sämtliche Belege über private Aufwendungen beim Arzt oder Zahnarzt. Lassen Sie sich vom Steuerberater, dem Finanzamt oder einem Lohnsteuerhilfeverein beraten, wie Sie die Aufwendungen bei der Steuerklärung anzugeben haben und wie viele Steuern Sie in Ihrem individuellen Fall sparen. Wenn Sie in unserer Praxis eine Behandlung planen, sagen wir Ihnen, wie hoch Ihr individueller Eigenanteil ist, der unter den Begriff "Aufwendungen für Krankheit" fällt.

Angesichts der steigenden Zahnersatzkosten, die durch reduzierte oder komplett entfallene Zuschüsse seitens der Krankenkassen entstehen, stellt sich für viele Patienten die Frage, ob die Kosten für Zahnersatz steuerlich absetzbar sind. Wenn ja: In welcher Höhe werden diese Kosten vom Finanzamt anerkannt?

Die gute Nachricht: Grundsätzlich können Aufwendungen für Zahnersatz oder zahnärztliche Behandlungen steuerlich geltend gemacht werden, wenn auch nur unter bestimmten Voraussetzungen und ab einer gewissen Höhe der Belastungen. Maßgeblich ist die sogenannte „zumutbare Eigenbelastung“, die unter anderem von der Höhe der Einkünfte und der familiären Situation bestimmt wird und sich zwischen einem und sieben Prozent bewegt.

Die genauen Regelungen finden sich in § 33 EStG. Entscheidend ist hier zunächst die Höhe der steuerpflichtigen Jahreseinkünfte, die in drei Kategorien gestaffelt sind:

  • 1. Bis 15.130 Euro
  • 2. Bis 15.340 Euro
  • 3. Über 51.130 Euro

Die höchste zumutbare Eigenbelastung von sieben Prozent gilt für Alleinstehende ohne Kinder mit Jahreseinkünften von mehr als 51.130 Euro. Die niedrigste Grenze von einem Prozent gilt für Steuerpflichtige mit drei oder mehr Kindern und Gesamteinkünften von bis zu 51.130 Euro. Zu den Einkünften zählen dabei neben dem Gehalt auch Miet- und Zinseinnahmen.

Sind in einem Jahr die Aufwendungen höher als die zumutbare Eigenbelastung, gilt der Differenzbetrag als außergewöhnliche Belastung und kann in der Steuererklärung entsprechend geltend gemacht werden. Jeder Euro an außergewöhnlicher Belastung wird direkt von den steuerpflichtigen Einkünften abgezogen und verringert damit die Höhe der abzuführenden Steuer. Je nach Einkommen, Familienstand und Anzahl der Kinder beteiligt sich der Staat so in Form von Steuerersparnissen mit bis zu 50 Prozent an den Krankheitskosten.


Strenge Regeln für die steuerliche Absetzbarkeit

Grundsätzlich sind jedoch nur Krankheitskosten steuerlich absetzbar, also Ausgaben des Patienten zur Linderung und Heilung einer Krankheit oder Verletzung. Explizit nicht als Krankheitskosten gelten Aufwendungen, die der Prophylaxe von Krankheiten dienen, darunter fällt leider auch die zahnärztliche Prophylaxe, die in vielen Praxen als Privatleistung direkt mit dem Patienten abgerechnet wird.

Des Weiteren sind nur die Kosten für Zahnersatz steuerlich absetzbar, die nicht von der Krankenkasse oder einer anderen Versicherung (Unfall- oder Zahnzusatzversicherung) übernommen werden. Maßgeblich ist also ausschließlich die reale finanzielle Belastung des Steuerpflichtigen.

Wie bei allen steuermindernden Aufwendungen müssen die konkreten Belastungen mit Nachweisen belegt werden. Damit etwa die Kosten für Zahnersatz steuerlich absetzbar sind, sollten folgende Belege mit der jährlichen Steuererklärung beim zuständigen Finanzamt eingereicht werden:

  • Labor- und Zahnarztrechnungen
  • Quittungen über weitere Zuzahlungen, etwa für Rezepte oder privat finanzierte Medikamente

Am besten sammelt man das Jahr über die entsprechenden Belege, denn die gesamten Krankheitskosten eines Jahres werden zusammen berücksichtigt, eine Unterscheidung nach Ärzten und Krankheitsbildern wird nicht vorgenommen.

Welche konkreten Leistungen rechnet der Staat an?

  • Kosten für Zahnersatz
  • kieferorthopädische Behandlungen
  • Implantate
  • Austausch von Amalgamfüllungen
  • eventuell notwendige Fahrtkosten zum Zahnarzt (entweder indem die tatsächlichen Aufwendungen per Quittung nachgewiesen werden, oder über die übliche Kilometerpauschale von 0,30 Euro pro Kilometer)
  • Übernachtungskosten, sofern weitere Entfernungen zurückgelegt werden müssen

Um die Chancen auf Anerkennung der Kosten seitens des zuständigen Finanzamtes zu erhöhen, sollte zunächst ein Attest eingeholt und auf dessen Basis die Behandlung durchgeführt werden. Das Attest ist dann gemeinsam mit der Zahnarztrechnung bei der Steuererklärung einzureichen. Die eigentliche Verrechnung mit den Einkünften kann am einfachsten durch einen Steuerberater vorgenommen werden . Wer seine Steuererklärung selber am PC erstellt, sollte darauf achten, dass diese auch Krankheitskosten berücksichtigt. Die entsprechenden Felder in der Steuererklärung finden sich auf Seite 3 des Hauptvordruckes in den Zeilen 67 bis 70 (außergewöhnliche Belastungen).

Fazit: Belege sammeln lohnt sich in jedem Fall

Es lohnt sich, Rechnungen und Quittungen aufzubewahren und diese steuerlich geltend zu machen – selbst bei geringen Aufwendungen für die Zahngesundheit. Denn sobald die zumutbare Belastungsgrenze überschritten wird, wirkt jeder zusätzlich aufgewendete Euro direkt steuermindernd, indem er direkt von den steuerpflichtigen Gesamteinkünften abgezogen wird. Dadurch lassen sich die zahlungswirksamen Ausgaben zwar nicht verringern, dafür kann sich jedoch die fällige Einkommenssteuer reduzieren und im besten Fall beim Jahresausgleich eine Rückzahlung erfolgen.